Gesetzesänderung aus Gastankflasche wird Gastank

  • Der Herr Ziegler ist Vorstand eines eingetragenen Vereins (e.V.) und der kann viel erzählen und pdf verteilen, wenn der Tag lang ist. Wenn ein (Gas)-Unfall passiert, dann entscheidet nicht der Herr Ziegler, ob fahrlässig oder nicht fahrlässig gehandelt wurde, sondern ein Gericht und die entsprechend beauftragten Sachverständigen. Und welche Vorschriften bzw. Regelungen dann als Stand der Technik herangezogen werden, bleibt abzuwarten. Fakt ist, dass derjenige im Fall des Falles die besseren Karten hat, der alles notwendige unternommen hat, um mögliche Unfälle zu vermeiden. Wie z.B. der Thread-Starter, der unglaubliche €220,70 rausgeschmissen hat, um einigermaßen auf der sicheren Seite zu sein ;).

    Gruß Manfred

  • Gasprüfung – Pflicht beim Wohnmobil

    Beim Wohnmobil muss die Gasanlage vor der ersten Inbetriebnahme durch
    einen Sachverständigen überprüft und abgenommen werden. Das wird bei
    Neufahrzeugen beim Hersteller erledigt. Danach muss die Gasanlage alle 2 Jahre überprüft werden.
    Der Halter des Fahrzeuges ist dafür verantwortlich. Ohne Gasprüfung
    gibt es keine erfolgreiche Hauptuntersuchung (auch als TÜV bezeichnet).
    Die gesetzliche Grundlage dafür schafft der Paragraph 29 der StVZO und die Anlage VIII der StVZO.

    Die Plakette für erfolgreiche Prüfung muss übrigens ebenso wie die
    Plakette der Hauptuntersuchung am Fahrzeug angebracht werden. Es gibt
    jedoch keine Regel, wo das zu erfolgen hat.

  • Wenn mir doch bitte einmal einer der ganz Schlauen den Gesetzestext zeigt, dass eine 2-jährige Gasprüfung erforderlich ist, und auch den Text, dass ich diese Prüfung für die HU benötige.
    Da gibt weder die StVO noch die StVZO etwas her.
    Gruß Rainer


  • Der Hinweis auf Anlage VIII der STVZO greift nicht so richtig, da er sich auf Gasanlagen für Antriebssysteme bezieht. Damit sind z.B. u.a. LPG-Gasbetriebene Motoren gemeint und nicht Gasanlagen für z.B. Heizzwecke in Wohnmobilen.

    Der Hinweis auf den Paragraphen 29 der STVZO greift in der Tat, aber nur für fest eingebaute Tanks (neuerdings auch Tankflaschen), diese müssen geprüft und auch in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden.

    Tom

  • ....Da gibt weder die StVO noch die StVZO etwas her.....

    Wenn du das so sicher weißt, dann ist doch alles in Ordnung. Handle einfach danach und alles wird gut ;).

    Gruß Manfred


  • Der Hinweis auf den Paragraphen 29 der STVZO greift in der Tat, aber nur für fest eingebaute Tanks (neuerdings auch Tankflaschen), diese müssen geprüft und auch in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden.

    Bei den endlosen Diskussionen wird zum Teil darüber diskutiert, das einiges nicht genau genug geschrieben wird. Denn Gastankflaschen im Wohnmobil können als Tanks oder als Gasflaschen gelten. Wenn eine Gastankflasche als Gasflasche gilt ( d.h. keine feste Befestigung ) dann gilt die STVZO meines Wissens nicht für die Gastankflasche ( die dann kein Tank ist )

    Unser Hymerein 514 er mit Fahrgestell Ducato 251 oder zu zu unseren Reiseberichten
    Ich halte mich dran: Streite nicht mit dummen Menschen, du begibst dich dadurch auf ihr Niveau und da schlagen sie dich durch ihre Erfahrung! :saint:

  • ( d.h. keine feste Befestigung ) dann gilt die STVZO meines Wissens nicht für die Gastankflasche ( die dann kein Tank ist )


    Hallo,
    genau das habe ich heute vollzogen.
    Ich habe jetzt wieder eine Tankflasche.
    Habe die fest verschraubte Stahlbefestigung durch normale Spanngute ersetzt.
    Übrigens die Rettungskräfte wollen nach einem Unfall die Gasflaschen aus dem Fahrzeug leicht entfernen können.
    Mit dem verschraubten Stahlband ist das nicht möglich. Ich konnte das Band nur mit Hilfe eines Seilzuges entfernen.

    Gruß
    Hans

  • Hallo,
    hatte heute Gasprüfung,
    wie vor Tagen beschrieben hatte ich an der Gastankflasche die Stahlbandbefestigung entfernt, durch einfache Spannbänder ersetzt.
    Plakette der erfolgreichen Gasprüfung wurde ohne Beanstandung erteilt.
    Gruß
    Hans

  • @ Hans, hast du eine Außenbetankung für deine Gasflasche?
    Ich habe die Tage mit einer Werkstatt für Autogasanlagen telefoniert. Habe da nachgefragt wegen Befestigung und 20G für meine Tankflasche. Der spricht heute mit seinem TÜV Menschen, weil er selber durch das Wirwar nicht mehr durchblickt. Er war aber sehr belustigt das der TÜV meine Befestigung nicht abgenommen hat, hatte eine rechnerische Zugleistung von ca. 9t und feste Verbindung zum Rahmen, 20G wären ca. 0,5t. Habe auf den Plastikhalter zurückgebaut und nutze die als Tankflasche mit Außenbetankung.

    LG Thorsten

  • Anruf beim TÜV Freiburg mit der Frage: Bekomme ich nur eine Prüfplakette wenn ich eine gültige Gasprüfung vorweisen kann?
    Antwort beim Wohnmobil ja, bei Wohnwagen nein. (ist für mich unlogisch und ich bezweifle die Richtigkeit)

    Hierzu Bundesverband für Gasanlagenrtechnik Auszug:
    muss ich eigentlich für mein Fahrzeug z.B. bei einer Hauptuntersuchung (HU), meine werkseitig vom Fahrzeughersteller installierte Gasanlage mit Baugruppen einer Gasanlagenprüfung unterziehen lassen?

    Die Antwort dazu ist allerdings einklares NEIN. Der Gesetzgeber hat bis zum heutigenTage, weder in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), noch an anderer Stelle inder Gesetzgebung, für diese Fahrzeuge eine verbindliche, von der Gesetzgebung vorgeschriebene turnusmäßige Gasanlagenprüfung vorgeschrieben.

    Hierzu voller Text: http://www.ducatoforum-wohnmobile.de/forum/wbb/inde…cf9f5ee20e24323

  • Anruf beim TÜV Freiburg mit der Frage: Bekomme ich nur eine Prüfplakette wenn ich eine gültige Gasprüfung vorweisen kann?
    Antwort beim Wohnmobil ja, bei Wohnwagen nein. (ist für mich unlogisch und ich bezweifle die Richtigkeit)

    Eine Erklärung wäre vielleicht das im WoWa sich während der Fahrt keine Personen aufhalten dürfen.

    Freundlich grüßt

    Bernd

    Haftungsausschluß: Meine Tipps und Ratschläge befolgst du auf eigenes Risiko, eine Befähigung zu den von dir ausgeführten Arbeiten setze ich voraus:nono

  • Hallo Thorsten,
    ja ich habe eine Außenbetankung an der Tankflasche.
    Habe den Anschluß wegen der stabileren Verbindung in den Gaskasten legen lassen.
    Habe gestern bei der Firma, bei der ich die Gasprüfung habe machen lassen, nach der Prüfung nachgefragt.
    Sie verbauen, wegen der neuen Verordnung, so wie ich die Tankflaschen nur noch mit Spannbändern und Außenbefüllung.
    Zusätzlich wird der Kunde darüber aufgeklärt dass in Deutschland bei dieser Kombination nur der Tankwart die Tankflasche befüllen darf.
    Gruß
    Hans

  • Zusätzlich wird der Kunde darüber aufgeklärt dass in Deutschland bei dieser Kombination nur der Tankwart die Tankflasche befüllen darf.

    Was für ein Schwachsinn, soll der Tankwart erst ´ne Haus öhm Womoduchsuchung machen um festzustellen wer tanken darf/muß ?
    Spannbänder ist ja gut und schön, aber bei einer Außenbetankung kann man die Flaschen auch nicht mal eben schnell heraus nehmen.

    Meine sind fest und bleiben es auch.
    Mit dem Gasprüfer schon abgespochen, geprüft wird ab Flaschenventil.

    Freundlich grüßt

    Bernd

    Haftungsausschluß: Meine Tipps und Ratschläge befolgst du auf eigenes Risiko, eine Befähigung zu den von dir ausgeführten Arbeiten setze ich voraus:nono


  • Sie verbauen, wegen der neuen Verordnung, so wie ich die Tankflaschen nur noch mit Spannbändern und Außenbefüllung.
    Zusätzlich wird der Kunde darüber aufgeklärt dass in Deutschland bei dieser Kombination nur der Tankwart die Tankflasche befüllen darf.


    Eine regelkonform befestigte Tankflasche darf man an der Tankstalle selbst füllen.
    Ist die Tankflasche nicht regelkonform befestigt, darf sie niemand füllen, auch kein Tankwart.

    Die Info der Firma ist folglich falsch.
    Entweder man kann selbst tanken oder eben nicht. Nur der Tankwart gibt es nicht.

    Gruß
    womowolle

  • Antwort beim Wohnmobil ja, bei Wohnwagen nein. (ist für mich unlogisch und ich bezweifle die Richtigkeit)


    Der Unterschied ist, dass bei einem WoMo das Gas als Betriebsstoff zählt, bei einem WoWa jedoch als Ladung. Zudem muss in einem WoWa die Gasflasche während der Fahrt verschlossen sein und mit der Schutzkappe versehen. Im WoMo jedoch darf die Flasche angeschlossen sein und kann benutzt werden ( abhängig von der EZ des WoMo's bzw. des verbauten Reglers ) .
    Alles bezieht sich auf Fahrten in Deutschland; in anderen Ländern kann diese Regelung abweichen.

    Gruss
    Markus

    VG

    Markus

    Wer Schmetterlinge lachen hört, weiß wie Wolken schmecken. ( Text : Carlo Karges der Gruppe "Novalis" )

  • Wie ich früher schon schrieb.
    Das ist eine Verordnung von einem deutschen Flüssiggasverband, daran kann sich der Prüfer orientieren.
    Die Verordnung ist weder Gesetz noch Gottes Wort
    Gruß
    Hans

  • Und genau da liegt das Problem, jeder interpretiert in die Texte was er will. Ich habe noch nicht einmal ein wirklich schlüssiges Gesetz oder ähnliches diesbezüglich gesehen.

    LG Thorsten


  • Der Unterschied ist, dass bei einem WoMo das Gas als Betriebsstoff zählt, bei einem WoWa jedoch als Ladung. Zudem muss in einem WoWa die Gasflasche während der Fahrt verschlossen sein und mit der Schutzkappe versehen. Im WoMo jedoch darf die Flasche angeschlossen sein und kann benutzt werden ( abhängig von der EZ des WoMo's bzw. des verbauten Reglers ) .
    Alles bezieht sich auf Fahrten in Deutschland; in anderen Ländern kann diese Regelung abweichen.


    Der Grund für die unterschiedliche Behandlung liegt in einer Richtlinie über Heizgeräte im Fahrzeug.
    Bei Womo befindet das Heizgerät während der Fahrt im bewohnten Bereich. Deshalb muss eine gültige Gasprüfbescheinigung vorliegen.
    Im Wowa nicht.

    Gruß
    womowolle