Hallo T337!
ZitatAnordnung, da sich diese als praxisfremd erwiesen hat und die Prüfung nach G 607 ohnehin eigentlich erst ab Regler gilt. Es soll nur zusätzlich überprüft werden, ob die Angaben der Erstinstallation noch zutreffend sind.
Bei einer Tauchflasche wird ab Regler geprüft, weil eine Gasflasche nicht Teil der Gasanlage ist.
Ein Tank oder gleichgestellte Tankflasche sind Teile der Gasanlage und unterliegen einer Prüfung. Was
DVGW Arbeitsblatt G 607. Anhang Flüssiggastanks und Ausrüstungsteile.
ZitatWozu auch, wenn ich diese Vorschrift, insbesondere was die Befestigungsart (G-Kräfte) der Tankflasche angeht, leicht umgehen kann, ohne einen Sachkundigen in Bedrängnis zu bringen, wie dieter2 hier zuvor schon berichtet hat. Wenn kein Füllschlauch vorhanden, bzw. angeschlossen, ist diese nicht als Tankflasche anzusehen!
Die Regelungen sind nicht unbedingt plausibel und verständlich. Sie sind teilweise schon widersinnig. Dass man Regeln umgehen kann macht diese nicht unwirksam. Man überquert auch einen Zebrastreifen bei einer roten Ampel, trotzdem ist diese Regel gültig und sinnvoll. Aber wir diskutieren hier über die Regelungen und nicht über Umgehungsmethoden.
ZitatTransportiere ich als Privatmann eine Tauschflasche, so falle ich nicht einmal unter die Gefahrgutverordnung, weil diese nur als Ladung angesehen wird.
Das ist die Freistellung nach ADR 1.1.3.1.für Privatpersonen. Das betrifft aber nicht die Flaschen im Gaskasten und nicht Gastanks.
ZitatWozu also so eine Verordnung der Befestigung (was die geforderten G-Kräfte betrifft) bei einer Tankflasche?
Das ist eine müßige Frage. Diese Regeln existieren vermutlich schon länger als es Tankflaschen gibt. Sie sind teilweise nicht verständlich, aber sie existieren und die können nicht wegdiskutiert werden.
Gruß
womowolle