Sunlight T68 bei AHK 100kg mehr?

  • Giovanni: Du bist unser Held!!

    Dabei belasse ich es jetzt. Es ist mir zu blöde, mich laufend rechtfertigen zu müssen. Mach was Du willst und glaube was Du willst. Es gibt Fakten, die man lesen kann. Wenn man das Gelesene nicht versteht, warum auch immer, dann sollte man nicht andere dumm anreden oder deren Aussagen ins Lächerliche ziehen.

    ....


    Nachtrag: Nachdem ich gerade im Beitrag "Neue Punkteregelung...." gesehen habe, dass Du öfter mal andere User beleidigst, werde ich mich Dir gegenüber nicht mehr äußern. Ich möchte Dich bitten, künftig keine Kommentare mehr zu Beiträgen von mir abzugeben. Überlese bitte einfach meine Beiträge, danke.

  • Leute lasst das Streiten sonst schließe ich den Thread hier.

    Klärt eure Unstimmigkeiten per PN.

    Zurück zum Thema - eine rechtlich sichere Bescheinigung wird derzeit wohl kaum zu bekommen sein.
    Wer eine hat kann dies hier gerne posten

    Gruß
    Kalli

    Gruß
    Kalli

  • Hallo Gemeinde ,ich habs beim Tüv austragen lassen und gut iss.
    Geht ohne Probleme.Dekra kann das nicht.
    Jetzt bin ich auf der sicheren Seite.
    Die 3,5 t Gesamtgewicht reichen für uns aus,da alles schwere auf den Hänger kommt.Dafür hab ich ihn schließlich ja.

    Gruß Michael

  • Ja, werds auch austragen lassen. Wobei ich die +100kg auf der Hinterachse so stehen lassen möchte. :wink

  • Hallo,

    Ja, werds auch austragen lassen. Wobei ich die +100kg auf der Hinterachse so stehen lassen möchte. :wink

    wäre super wenn du mal berichten kannst ob das geklappt hat oder ob der Zusatz nur komplett gestrichen werden kann?
    Will da auch noch hin. Klappt aber erst Ende Sept/Anfang Okt wenn ich die Winterreifen habe. Die sollen dann eingetragen werden.

    Ulrich

  • Zitat von Giovanni,

    Zitat

    Hallo, ich kann noch nichts Endgültiges dazu sagen , denn ich habe diese Frage unsererem Landesverkehrsministerium vorgelegt , da geht das nicht so schnell .


    Scheinbar mahlen die Mühlen nicht nur langsam sondern gar nicht mehr. :thumbdown:

  • bandido und dylan, wenn ihr es austragen lassen wollt , müsst ihr aber die jeweilige Stützlast von eurer Nutzlast abziehen .
    Ich bezweifle , ob die Hinterachslast +100 bestehen bleiben kann , denn der Eintrag beinhaltet die Änderung durch die aufgebrachte Stützlast im Anhängerbetrieb . Ich möchte nicht sagen das geht nicht , denn jedes STVA kann ein eigenes Süppchen kochen .
    Allerdings würde ich euch raten noch etwas abzuwarten , ich habe sowohl eine Anfrage im Verkehrsministerium unseres Landes als auch über einen Verein beim Bundesverkehrsminister zu laufen .
    Natürlich dauert das etwas , zumal dort erst eine Antwort fällig wird , so nehme ich an, wenn die Bund-Länder - Kommission darüber gesprochen hat .
    Da wird nicht mal so aus der Hüfte geschossen , denn diese Antworten hätten Konsequenzen .
    Die letzten Anworten von anerkannten Fachleuten waren : Nein , nein , das ZGW. kann sich nicht ändern . Damit bin ich aber nun garnicht mehr zufrieden , jetzt möchte ich eine stichhaltige und gerichtsfeste Klärung . Die kann dauern.
    Giovanni.

  • bandido und dylan, wenn ihr es austragen lassen wollt , müsst ihr aber die jeweilige Stützlast von eurer Nutzlast abziehen .

    Klar muss ich die Stützlast abziehen. AHK drückt ja nunmal auf die Hinterachse. Physik lässt sich nicht aushebeln ;)
    Und salopp gesagt: Was interessiert mich was eine Ministerium in D sagt. Wenn im Ausland ein Polizist der Meinung ist zGG > 3,49to dann ist der der Meinung. Dann kann ich dem noch soviele Wische von irgendwelchen Ministern, Staatssekretären und Co hinlegen. Das wird der im Fragefall gar nicht lesen können. :wein

    Und da ich den Anhänger dann mitnehme, wenn ich viel und schweres Transportiere verringert sich das Gewicht des WoMos sowieso um einiges.
    Soll ein Boots- oder PKW-Anhänger gezogen werden sieht die Situation aber anders aus.

    Ulrich

  • Sehr geehrter Herr


    inzwischen
    liegt mir die Antwort des Kraftfahrtbundesamtes vor. Demnach ist es
    nach verschiedenen europäischen Vorschriften möglich
    die zulässige Gesamtmasse im Anhängerbetrieb zu überschreiten. Die Form
    der Eintragung in die Fahrzeugpapiere ändert nach Auffassung des KBA
    nicht die technisch zulässige Gesamtmasse (in ihrem Fall
    3.500kg), sondern gestattet lediglich im Anhängerbetrieb eine
    Überschreitung derselben. Die Eintragung in die Fahrzeugpapiere soll
    einfach nur die zulässigen Überschreitungen sowohl für den
    Fahrzeughalter
    als auch für Kontrollorgane deutlich machen. Übrigens findet sich diese
    Form der Eintragung bei fast allen neueren PKW; Sie dürfte damit den
    Kontrollbehörden bekannt sein. Zur Erläuterung hat mir das KBA noch eine
    Infoblatt übermittelt, das ich Ihnen im Anhang
    beigefügt habe.


    Hier der Wortlaut der Antwort des KBA:


    Es handelt sich um ein M1-Fahrzeug. Laut VO 1230/2012 gilt:


    „2.7.2.2.
    In den Mitgliedstaaten, in denen die Straßenverkehrsvorschriften dies
    erlauben, kann der Hersteller
    in einem geeigneten Begleitdokument wie der Betriebsanleitung oder dem
    Werkstatthandbuch angeben, dass die technisch zulässige Gesamtmasse des
    Fahrzeugs um nicht mehr als 10 % oder 100 kg (es gilt der niedrigere
    Wert) überschritten werden darf.

    Diese zulässige Abweichung gilt nur, wenn gemäß den Bedingungen von Absatz 2.7.2.1 ein Anhänger gezogen
    wird, vorausgesetzt, die Betriebsgeschwindigkeit ist auf maximal 100 km/h beschränkt.“


    So etwas ähnliches gab es auch in 92/21/EG:


    „3.2.3.1
    Die technisch zulässige Höchstlast auf der Hinterachse (den
    Hinterachsen) darf um höchstens 15%überschritten
    werden, und die technisch zulässige Höchstmasse des Fahrzeugs in
    beladenem Zustand darf um höchstens 10% oder 100 kg überschritten
    werden, je nachdem, welcher Wert niedriger ist; dies gilt nur für diesen
    besonderen Fall, sofern die Betriebsgeschwindigkeit
    auf höchstens 100 km/h begrenzt ist.“


    Hier allerdings ohne Einschränkung hinsichtlich der Erlaubnis der Mitgliedstaaten.


    Dem Wortlaut nach handelt es sich nicht um eine zweite Gesamtmasse, sondern die Überschreitung der vorhandenen.
    Hierzu hat das KBA in der Vergangenheit auf der Basis von 70/156/EWG und 92/21/EG ein
    Info-Blatt gemacht. Auch in 2007/46/EG, Anh. II ist für M1 das zul. Gesamtgewicht ein Versionsmerkmal.


    Das Ist die Anwort des Verkehrsministeriums In Niedersachsen und weil sie vom KBA kommt hat es Weisungscharakter für alle Bundesländer .
    warum die Kopie so schwach ist weiss ich nicht .

    Giovanni.


    Mit freundlichen Grüßen

    Sven Bies

    Niedersächsisches Ministeriumfür Wirtschaft, Arbeit und VerkehrReferat 43Friedrichswall 1

  • Ich bin mir nicht sicher , ob ihr das lesen könnt , aber wie oben schon erklärt, handelt es sich um eine verbindliche Auskunft des KBA . Diese Klärung ist auch verbindlich für die Bundesländer und die EU Staaten , da sie sich auf EU Richtlinie beruht . War auch klar , aber besser ist es noch einmal eine Klärung herbeigeführt zu haben .
    Konnte auch garnicht anders sein , denn die Typprüfung setzt eine genaue und detailiierte Überprüfung eines Fahrzeuges voraus bevor es eine ABE bekommt . Da werden alle Masse und Gewichte nach Werkstoffbeanspruchung , Motorleistung , Bremsleistung usw. festgelegt . Jede Änderung die einer genauen Festlegung durch das STVG folgen muss, kann nur über Einzelgutachten einer Technischen Prüfstelle erfolgen . Niemals nur durch einen Zusatz in Spalte 22 der Zulassung .
    Die Asfinag muss sich auch daran halten , siehe oben EU Richtlinie . Tut sie es nicht , bitte das KBA unterrichten .
    Ich hoffe , ich habe euch damit geholfen . Diejenigen , die nun noch einen Krümel im Hemd haben , denen ist sowieso nicht zu helfen . Die gehören einfach zur Fraktion Jammern , Maulen , Schwarzmalerei .
    Giovanni.

  • Hallo, Heute ist noch eine amtliche Klärung zu dieser Frage vom KBA eingetroffen . Weil ich die so schlecht als Kopie einsetzen kann , bitte ich Interessenten mich über KN anzufragen . Ich schicke dann die Datei.
    Giovanni.

  • Hallo, alle Womofahrer , die an dem Thema interessiert sind können sich zurücklehnen . Vom KBA habe ich noch keine Freigabe erhalten , aber von der Asfinag Österreich. Dort war die Sache etwas
    kompliziert angesehen worden , bedurfte aber der Klärung . Diese Antwort ist von der Asfinag freigegeben worden .

    Sehr geehrter Herr ( Name gelöscht)


    gerne
    bestätigen wir Ihnen, dass für Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen
    Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t die gültige auf der
    Windschutzscheibe des Fahrzeuges aufgeklebte Vignette für das Befahren
    des mautpflichtigen Streckennetzes (mit Ausnahme der Sondermautstrecken)
    in Österreich ausreichend ist.


    Das
    Fahrzeug bleibt auch dann in der Vignettenpflicht, wenn damit ein
    Anhänger gezogen wird und auch dann wenn wie im vorliegenden Fall der
    gleiche Zusatz in Spalte 22 eines deutschen Zulassungsscheines vorhanden
    ist.




    Wir hoffen damit geholfen zu haben und verbleiben

    mit freundlichen Grüßen

    Name gelöscht

    Kundenmanagement
    Gruppenleiterin Backoffice

    ASFINAG MAUT SERVICE GMBH
    ALPENSTRASSE 99
    A-5033 SALZBURG

    Sobald die Nachricht vom KBA eintifft werde ich sie veröffentlichen .

    Giovanni.

  • Hallo, ich hatte Euch versprochenmich wieder zu melden , wenn ich auf meine Anfrage eine Antwort vom KBA hätte , ob ich das Infoblatt veröffentlichen dürfte , diese Antwort ist da . Leider darf das gesamte Blatt nicht zur Veröffentlichung benutzt werden und zwar aus nachliegenden Gründen :
    Der normale Bundesbürger Womofahrer könnte diese Aussage zu rechtlichen Auseinandersetzungen verwenden , und würde sich dann auf diese Forumsaussage berufen .Das geht natürlich nicht . Wissen darf man , aber nicht eine amtliche Verlautbarung benutzen .

    Ich gebe mal mit meinen Worten den Sinn dieser Information wieder :

    Aus dem Typgenehmigungsverfahren Richtlinie 70/156/EWG und 92/21/EWGkann die technisch zulässige Höchstmasse in bestimmten Grenzen überschritten werden .
    Bei diesen Überschreitungen handelt es sich nicht um die Zulassung von jeweils zwei technisch zulässigen Gesamtmassen und technisch zul. Achslasten gemäß Ziffer 2.8 +2.9.
    Die Abgrenzungskriterien für die Aussagen zu einem Fahrzeug nach Richl. 70/156/EWG , Anhang II ,Abscnitt B, Ziffer 2 werden dabei nicht berührt .
    Es hat sich erwiesen , die Werte die durch die vom Hersteller vorgeschriebenen Überschreitungen erreicht werden , auch zu dokumentieren , um Übereinstimmung bei Rückfragen zuerreichen .


    Nun habt ihr alles verstanden , nicht wahr .
    Na, denne , -Gute Fahrt -

    Giovanni.