Anspruch bei Einbruch im Wohnmobil über die Teilkaskoversicherung

  • Wir haben unser zweijähriges Wohnmobil vor einer guten Woche zur Reparatur zu unserem Dethleffs - Wohnmobilhändler gebracht. Heute rief mich unser Wohnmobilhändler an und musste mir leider mitteilen, dass in der letzten Nacht auf deren Hof 20-30 Wohnmobile aufgebrochen wurden. Leider war unser Wohnmobil auch dabei X( . Die Einbrecher sind wohl über eine Dachluke in unser Wohnmobil eingestiegen, die natürlich jetzt kaputt ist . Es wurden wohl der Fernseher sowie die Wandhalterung des Fernsehers entwendet. Außerdem die Rückfahrkamera (ich denke, das wohl nicht die Kamera sondern das Gerät im Führerhaus, das wie ein großes Navi aussieht, mitgenommen wurde). Was sonst noch alles fehlt oder beschädigt ist, werden wir sehen, wenn wir am Wochenende unser WOMO begutachten werden. Ich bin auch mal gespannt, wie die entfernten Gegenstände "abmontiert" wurden. Bestimmt wurde das alles einfach nur rausgerissen und hat so seine Spuren hinterlassen. Jetzt stellt sich für uns die große Frage, ob unsere HUK Coburg im Rahmen der Teilkasko die Reparatur und Neuanschaffung der jetzt fehlenden Geräte bezahlt. Die allgemeinen Bedingungen sind nicht eindeutig zu verstehen. Im PKW ist ein festinstallierter Fernseher versichert. Im Wohnwagen nicht. Ist unser Wohnmobil eher ein PKW oder gilt es teilkaskoversicherungsrechtlich als Wohnwagen? Gilt der Fernseher als festinstalliert. Über eine Rückfahrkamera findet man nichts in den Richtlinien. Hat einer von Euch da evtl. "Erfahrungswerte"? Falls die Teilkasko nicht zahlen sollte, hat man evtl. Ansprüche über die Hausratversicherung des Eigenheimes?
    Im Voraus schon mal vielen Dank für eure Hilfe :wink .

  • Hallo Grossi,

    mir kommt zuert in den Sinn, dass der Händler/Werkstatt für den Schaden aufkommen muss. Ihr habt das WoMo zur Reparatur gegeben und der Händler muss für eine sichere Aufbewahrung sorgen. Der Einbruch war doch auf dem Gelände des Händlers.

    Gruß
    Robert

  • Sehe ich genau so.

    Als mal bei meinem Audi TT die 22 Zoll Räder auf dem Gelände des Autohauses geklaut wurden, hat die Werkstatt (oder deren Versicherung) mir die ersetzt.

    Gruß aus Bremen,
    Heiko,

    Hymer B 774 auf Ducato 244, Bj 2005, 94 KW / 128 PS, 2,8 JTD,

  • Ganz so einfach ist das nicht.
    In der Regel hat die Werkstatt immer so einen kleinen Aufsteller stehen worin sie erklärt das die Haftung für das Unterstellen ausgeschlossen ist.
    Und das man dieses mit der Abgabe des Fahrzeugs oder Auftragsabgabe akzeptiert.
    Die Prämie die die Werkstatt für die volle Deckung aller Fahrzeuge aufbringen müsste wäre für viele Unternehmen nicht zu wuppen.
    Aber deine Kasko sollte den Schaden übernehmen.
    Nur wenn du mit deinen Befürchtungen recht hast und die alles rausgerissen haben,
    sehe ich bei den Lieferzeiten für spezielle Teile die erste Jahreshälfte für das Womofahren in Gefahr.
    Viel Glück .....

  • Ich hatte vorgestern die Frage an meine Versicherung (Ergo) gestellt, wie ich verfahren kann, wenn mir bewegliche Gegenstände aus dem WOMO gestohlen werden. Hier tritt nach Aussage meines Versicherers meine Hausratversicherung inkraft. Auf alle Fälle hier mal nachfragen.
    Hoffentlich ist der Schaden nicht allzu groß (bei der Demontage!)
    Gruß Konrad

  • Warum stellt man diese Fragen nicht seiner Versicherung bzw. seinem Versicherungsagenten??? Das sind doch wohl die kompeten Stellen für die Fragen!! Hier bekommt man doch keine 100% sachliche Beantwortung der Fragen. Wie die Vorschreiber schon im einzelnen geschrieben haben, können wohl verschiedene Versicherungen für den Schaden aufkommen. Aber niemand weis es zu 100%.

    Edgar

    Gruß
    Edgar

    :fahren 871790_5.png  :fahren

  • mir kommt zuert in den Sinn, dass der Händler/Werkstatt für den Schaden aufkommen muss. Ihr habt das WoMo zur Reparatur gegeben und der Händler muss für eine sichere Aufbewahrung sorgen. Der Einbruch war doch auf dem Gelände des Händlers.


    Das ist nicht automatisch so. Zwar haben die von @Hallodri erwähnten Aufsteller keinerlei rechtliche Bedeutung. Dennoch haftet die Werkstatt hier nur unter bestimmten Bedingungen, egal ob Aufsteller oder nicht:

    Nach geltender Rechtsprechung haftet die Werkstatt bei einem Diebstahl von oder aus in ihrer Obhut befindlichen Fahrzeugen nur dann, wenn sie entweder die Absprache mit dem Kunden nicht eingehalten hat oder aber ihre Sorgfaltspflicht verletzt hat. So kann der Kunde z.B. nur dann erwarten, dass das Fahrzeug in einer abgeschlossenen Halle abgestellt wird, wenn dies ausdrücklich so vereinbart ist. Ansonsten ist es nicht zu beanstanden, wenn das Fahrzeug auf dem offenen Werkstattgelände abgestellt wird.

    Und eine Verletzung der Sorgfaltspflicht läge z.B. vor, wenn das Fahrzeug unabgeschlossen abgestellt oder gar der Schlüssel im Fahrzeug gelassen wird. Diese müsste aber im Zweifelsfalle nachgewiesen werden.

    So lange weder ein Bruch der Vereinbarung noch eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vorliegt, haftet die Werkstatt nicht.

    MfG
    Gerhard

    Ehemals "Gerhard (mit Eura)"

    Frankia I 680 BD: 854130_5.png

  • Gerade bei Womos sind die Bedingungen je nach Versicherung sehr unterschiedlich. Allgemein kann man hier keine Aussage treffen. Denn heute hat jede Versicherung einen gewaltigen Gestaltungsspielraum , wass sie unter Teilkasko und Kasko versteht oder wo sie Einschränkungen macht. Selbst bei der Haftpflicht gibt es noch Unterschiede! Zahlen muss sie zwar immer, aber es gibt hier Unterschiede beim Regress. Das Kleingedruckte ist auf vielen Seiten so ausgeklügelt verteilt und wirklich so klein gedruckt und dazu in einem Versicherungsdeutsch geschrieben, dass ein Normalsterblicher es nicht mehr verstehen kann. Das soll er ja auch nicht! Es bleibt also nur die Nachfrage bei der Versicherung. Bei mir ist z.B. die Frontscheibe nur mit einer Maximalsumme versichert. Stört mich aber nicht, weil Teilintegriert. Dafür habe ich sogar bewegliche Teile im Innenraum gegen eine Zusatzgebühr versichern können. Nicht alles, also kein Bargeld und keinen Schmuck, aber auch der Rest, der sich noch im Womo befindet hat schließlich seinen Wert! Und we rläßt schon Bargeld und Schmuck im Womo, wenn er das Fahrzeug verläßt!

    Fazit: Es bleibt nur übrig, bei der Versicherung nachzufragen. Alles andere ist Kaffeesatzlesen.

    Allzeit gute Reise und

    Grüße vom Diesel-Georg :wink


    Zitat Hape Kerkeling: "Ich bin dann mal wech....."

  • Meine Dank an Diesel-Georg für die Bestätigung meiner bereits getätigen Aussage. Ich möchte hier die Mitglieder des Forums nicht herabwürdigen, aber wie es schon vom Vorschreiber geschrieben wurde, jede Versicherung kocht ihr eigenes Süppchen. Nur bei Einem haben die Versicherungen eine gleiche Meinung bzw. Vorgehensweise, nämlich dann wenn es um die Prämie für ihre Leistungen geht.

    Edgar

    Gruß
    Edgar

    :fahren 871790_5.png  :fahren

  • Selbst bei der Haftpflicht gibt es noch Unterschiede! Zahlen muss sie zwar immer, aber es gibt hier Unterschiede beim Regress.


    Nein.

    Vielleicht hast Du ja "Rabatt" gemeint, dann würde es stimmen. Aber die Möglichkeiten für Regressforderungen seitens der Kfz-Haftpflichtversicherer sind gesetzlich genauso festgelegt wie die Leistungspflichten. Und auch die Regresshöhe ist durch höchstrichterliche Rechtsprechung nach oben gedeckelt (5.000,- € bei Obliegenheitsverletzungen vor dem Unfall, 2.500,- € bei Obliegenheitsverletzungen danach).

    Auch die Mindest-Deckungshöhen für die Kfz-Haftpflicht sind gesetzlich festgelegt. Freiheiten bei der Vertragsgestaltung bei der Kfz-Haftpflicht gibt es somit nur bei der Prämie, bei evtl. Rabatt, und bei zusätzlichen, über das gesetzlich vorgeschriebene Maß hinausgehenden Leistungen, z.B. höhere Deckungssummen.

    MfG
    Gerhard

    Ehemals "Gerhard (mit Eura)"

    Frankia I 680 BD: 854130_5.png

  • Da bin ich nicht ganz mit einverstanden! Bei Regressforderungen gibt es sehr wohl Unterschiede. Gerhard's Angaben sind die gedeckelten Maximalforderungen, die eine Versicherung sich holen kann. Es gibt aber Versicherungen, die die maximale Regressforderung bei Vertragsverletzungen freiwillig niedriger ansetzen. Aber das war ja hier nicht das Thema. Hier geht es nur um Teilkasko. Und da sind den Versicherungen keine Grenzen gesetzt bei der Auslegung :whistling:

    Allzeit gute Reise und

    Grüße vom Diesel-Georg :wink


    Zitat Hape Kerkeling: "Ich bin dann mal wech....."