Reifenalter

  • Moin,
    mein neuer Gebrauchter mit 8,6 t hat Dez. 2010 beim Vorbesitzer "neue" Reifen, 235/75 R17,5, DOT: 2906 u. 1508 bekommen.
    Ich bin davon ausgegangen, dass Reifen bis 1 Jahr alt sein dürfen um sie als neu zu verkaufen.
    Jetzt schickt mir der Reifenhändler ein Schreiben, wo etwas von 5 Jahren steht.
    Weiß jemand was genaueres?

  • Moin,
    bei Google habe ich schon viel gelesen, finde aber keine KLARE Ansage.

    z.B. dieser Text:
    "Bei Wohnwagen ist der Verschleiß grundsätzlich größer: Wohnwagenreifen
    sollten bereits ab sechs, spätestens ab acht Jahren ersetzt werden. Denn
    Reifen von Wohnmobilen, Wohnwagen und Anhängern werden nicht regelmäßig
    bewegt. Sie werden dauerhaft einseitig belastet, altern daher besonders
    schnell und neigen zu Rissen. Eine einheitliche gesetzliche Regelung
    zum Alter von so genannten Standfahrzeugen gibt es aber nicht.
    "

    Der Hersteller legt es sich so hin, wie er es braucht, nur um das Verfallsdatutum zu umgehen!
    Bei Anhängern gibt es eine genaue Gesetzdefinition, da müssen die Reifen nach 6 Jahren runter, der Reifenhändler darf mir aber 5jährige als neu verkaufen.
    Woran erkennt man ein Reifenalter, richtig an der DOT. Und worauf guckt der Tüv, auch nur auf Dot und dann wird nach einem Jahr gesagt, der Reifen ist Schrott und es gibt keine Plakette. Oder fängt man dann eine Diskussion mit dem Tüver an und einigt sich?

    Ich habe hier 2 Fahrzeuge, die im Winter 2010 "neue" Reifen bekommen haben, ein Fahrzeug DOT 2006-2008 und ein Fahrzeug mit DOT Ende 2010.
    Die Reifen von 2010 habe ich selber Aufziehen lassen, mein Händler weiß aber, wenn die Reifen älter als ein Jahr sind, kann er sie behalten!
    Jedenfalls sehen die Reifen von 2010 noch saftig frisch in der Farbe aus, die "Alten" sind schon ausgelaucht gräulich, wie alte Reifen halt aussehen.

  • Bei Anhängern gibt es eine genaue Gesetzdefinition, da müssen die Reifen nach 6 Jahren runter

    Ds ist hier zwar eigentlich nicht das Thema, aber wo steht das denn? Ich bin im Februar mit über 10 Jahre alten Reifen auf einem kleinen Anhänger problemlos durch den TÜV gekommen.

    Gruß

    Aycliff

  • aber wo steht das denn?

    Moin,
    das mit der 100km-Zulassung hatte ich vergessen zu schreiben. :perdono

    "Reifen an Wohnwagen, Anhängern oder anderen so genannten
    Standfahrzeugen, die unter Druck bzw. einer dauernden Belastung nicht
    regelmäßig bewegt werden, altern schneller. Grundsätzlich gilt hier:
    Nach längeren Standzeiten und vor Reisen müssen Reifen und Ersatzrad
    auf Funktionstauglichkeit geprüft werden. Für Gespanne/Kombinationen
    aus Pkw (oder anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit zulässigem
    Gesamtgewicht bis zu 3,5 t) mit Anhänger, die nach § 18 StVO eine 100
    km/h-Zulassung besitzen, schreibt der Gesetzgeber als Höchstalter für
    die Reifen des Anhängers bindend sechs Jahre vor
    ."
    http://www.reifensuchmaschine.de/reifenalter/reifen_dot.htm

    "vom ADAC -
    Altreifen
    Ein Reifen, der zwischen 2 Jahren und 4 Monaten und 3 Jahren und 3 Monaten vor dem Verkaufszeitpunkt hergestellt wurde, darf nicht mehr als Neureifen verkauft werden. Das hat das AG Starnberg (Az. 6 C 1725/09; ADAJURDok.Nr.: 85990) in seiner Entscheidung vom 16.12.2009 entschieden. Das Gericht führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass der Käufer erwarten darf, dass er beim Neureifeneinkauf auch Reifen erhält, die dem neuesten, werbemäßig angepriesenen Stand der Technik entsprechen. Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass im Falle der Weiterveräusserung des Autos der auf den Reifen vermerkte Herstellungszeitpunkt ein maßgeblicher wertbildender Faktor ist.

    AG Starnberg vom 16.12.2009


    VOM AvD - 'Gerichtsurteil aus Worms
    Reifen sind nach längerer Lagerzeit nicht mehr neu

    Wer neue Reifen kauft, muss sich nicht mit Reifen aus alten Lagerbeständen abspeisen lassen.

    Nach 2 Jahren Lagerung gelten Reifen nicht mehr als neuwertig – unabhängig davon, ob sie ordnungsgemäß gelagert wurden oder nicht.

    Das Amtsgericht Worms (Az.: 1 C 1050/91) gab einem enttäuschten Reifenkäufer recht, der bei einem Händler 4 neue Winterreifen bestellt hatte. Erst nachdem die Reifen beim Verkäufer aufgezogen, montiert und die Räder ausgewuchtet waren, stellte der Käufer anhand der DOT - Nummer auf der Reifenflanke fest, dass zumindest 3 dieser Reifen bereits älter als 2 Jahre waren. Der Händler weigerte sich, die Reifen zurückzunehmen und den Kaufpreis zurück zu zahlen. Er stellte sich auf den Standpunkt, die Reifen seien nicht mangelhaft.

    Der vom Amtsgericht Worms hinzugezogene Sachverständige bestätigte, nachdem er Fachliteratur zu Rate gezogen und auch den Reifenhersteller eingehend befragt hatte, dass aufgrund der zweijährigen Lagerung bei den gekauften Reifen eine physikalische Änderung eingetreten sei, die Reifen daher nicht mehr die Qualität von Neureifen besitzen. Der Sachverständige ging sogar von einer Beeinträchtigung der Verkehrstauglichkeit aus.

    Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Reifen infolge der langen Lagerzeit nicht mehr die nach dem Vertrag vorausgesetzte Eigenschaft von Neureifen haben. Es gab dem Käufer das Recht zur Wandelung (= Rückgängigmachen des Kaufvertrages)

    Was bedeutet die DOT – Nummer ?

    Das Herstellungsdatum eines Reifens lässt sich an der sogenannten DOT- Nummer ablesen. Früher konnte aus den letzten drei Ziffern der Identifizierungsnummer auf der Reifenflanke die Produktionswoche und in Kombination mit einem Symbol das Jahr der Herstellung ablesen. So bedeuteten die Ziffern 369 mit nachfolgendem einvulkanisiertem Dreieck, dass der Reifen in der 36 Woche des 9. Jahres der 90iger – also 1999 - hergestellt worden ist. Seit dem Jahr 2000 ist es einfacher: Die letzte Zifferngruppe der DOT – Nummer bezeichnet Produktionswoche und -jahr. Sie besteht aus 4 Ziffern, wobei die ersten beiden Ziffern die Produktionswoche, die beiden letzten Ziffern das Jahr angeben. (z.B. 0308= produziert in der 3 Woche 2008).

    -------------------------

    und aus https://www.ducatoforum.de/www.reifenpresse.de:

    Gerichtsurteil dürfte Diskussion um Reifenalter wieder anheizen 18.01.2010

    Schon des Öfteren haben in der Vergangenheit unterschiedliche Ansichten darüber, wie lange ein Reifen als neu anzusehen ist, für Diskussionsstoff in der Branche gesorgt. Dass laut einem Urteil des Amtsgerichtes Krefeld (Az.: 82 C 460/02) bis zu fünf Jahre alte Reifen bei sachgerechter Lagerung als Neureifen verkauft werden dürfen, ist dem ADAC bekanntermaßen schon lange ein Dorn im Auge. Nach Meinung des Automobilklubs kann ein Reifen, der älter als drei Jahre ist, nicht mehr als neu gelten, wie unabhängig von der Sicht der Reifenhersteller selbst auf den Webseiten des ADAC nachzulesen ist. Ein Mitte Dezember vergangenen Jahres von einer Starnberger Richterin gefälltes Urteil (AG Starnberg, Az. 6 C 1725/09) geht über diesen kontroversen Standpunkt nun aber sogar noch hinaus. „Ein zwei Jahre und vier Monate alter Reifen gilt als mangelhaft und darf nicht mehr als Neureifen verkauft werden“, gibt der ADAC die aus seiner Sicht „verbraucherfreundliche Entscheidung“ wieder. Begründet wurde diese demnach damit, dass der Durchschnittskäufer beim Reifenkauf ein Produkt erwarten darf, das dem neuesten, werbemäßig angepriesenen Stand der Technik entspricht. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass im Falle der Weiterveräußerung des Autos der auf den Reifen vermerkte Herstellungszeitpunkt ein maßgeblicher Wert bildender Faktor ist. „Damit bestätigte sie eine Entscheidung des AG Hamburg vom 23. Juli 2007 (Az. 5 C 99/06). In diesem Fall hatte eine Richterin über drei Jahre alte Neureifen für mangelhaft erklärt. Sie orientierte sich an der Rechtsprechung zum Neuwagenkauf. Demnach sei für die Neuwertigkeit von Reifen nicht nur erheblich, dass das Reifenmodell unverändert weitergebaut wird und dass keine durch eine längere Lagerungsdauer bedingten Mängel vorliegen. Es dürften vielmehr aus der Lagerungsdauer auch keine sonstigen erheblichen Nachteile resultieren. Eine mehr als dreijährige Lagerdauer habe jedoch erhebliche Auswirkungen auf die weitere Lebensdauer und den Wiederverkaufswert und stelle somit einen Sachmangel dar“, sagt der Automobilklub, der sich durch diese beiden Entscheidungen natürlich in seiner Forderung bestätigt sieht, dass mehr als drei Jahre alte Reifen nicht mehr als Neureifen verkauft werden sollten. „Denn auch wenn die Reifenindustrie behauptet, dass Reifen eine durchschnittliche Lebensdauer von zehn Jahren haben und bis zu fünf Jahren bei sachgemäßer Lagerung keinen Schaden erleiden, so vermindert sich die Restnutzungsdauer doch erheblich, wenn der Reifen bis zum Kaufzeitpunkt bereits mehrere Jahre eingelagert wurde. Hinzu kommt der erhebliche Wertverlust beim Verkauf eines Fahrzeugs“, wird argumentiert. Deshalb empfiehlt der ADAC Autofahrern, sich beim Kauf neuer Reifen im Kaufvertrag oder auf der Rechnung bestätigen zu lassen, dass das Herstellungsdatum der Reifen nicht mehr als zwei Jahre zurückliegt."

  • Moin Moin Thomas,

    vielen Dank für die ausführliche Erläuterung. Meine Reifen sind wahrscheinlich auch deshalb glatt durch den TÜV gekommen, weil das Profil und das allgemeine Aussehen der Reifen hervorragend sind. Die Laufleistung des Anhängers in der gesamten Zeit dürfte keine 2.000 km erreicht haben. Und so steht denn dieser kleine einachsige 750 kg-Anhänger aufgebockt ohne Belastung der Reifen in der Garage.

    Gruß

    Aycliff

  • Die Anhängerreifen müssen nach 6 Jahren trotzdem nicht runter, man darf dann nur keine 100 km/H mehr fahren.
    Fährt man mit dem Anhänger, mit Reifen die älter als 6 Jahre sind, nur noch 80 km/H ist das durchaus zulässig.

    Zur eigentlichen Frage kann ich leider nichts sagen, verstehe aber durchaus den Ärger des TE.

  • Sehr geehrter Herr ,

    vielen Dank für Ihre E-Mail, die uns zur juristischen
    Bearbeitung weitergeleitet wurde.

    Die von Ihnen erworbenen Reifen, die knapp 4 1/2
    Jahre alt sind, hätten nach unserer Auffassung nicht mehr als Neureifen
    veräußert werden.

    Über die Frage, wie alt neu gekaufte Reifen sein
    dürfen, entschied das AG Worms bereits 1992 (DAR 1993, S. 303). Danach sind
    Reifen nach einer Lagerzeit von zwei Jahren nicht mehr fabrikneu, der Käufer
    kann diese somit wegen der fehlenden Neuwertigkeit zurückgeben und den Kaufpreis
    zurückverlangen. Das Sachverständigengutachten kam zu dem Ergebnis, dass bei
    einer Lagerzeit von zwei Jahren physikalische Veränderungen am Reifenmaterial
    eintreten können, welche die Verkehrstauglichkeit beeinträchtigen.

    Das Amtsgericht Krefeld hat jedoch im Jahr 2003 (Az.
    82 C 460/02) entschieden, dass ein Neureifen nicht deshalb einen Sachmangel
    aufweist, weil er ca. drei Jahre gelagert wurde. Auch ein Reifen, der fünf Jahre
    ordnungsgemäß gelagert wurde, könne als Neureifen verkauft werden. Im
    vorliegenden Fall stammten die Reifen aus dem Jahr 1999 und waren somit zum
    Zeitpunkt des Verkaufs älter als drei Jahre. Diesen Umstand allein sah das
    Gericht nicht als Sachmangel an. Hierzu hätten die Reifen aufgrund der langen
    Lagerung physikalische Veränderungen dergestalt aufweisen müssen, dass sie in
    ihrer Verkehrstauglichkeit beeinträchtigt wären, wovon der Sachverständige
    jedoch nicht ausging. Nach seiner Einschätzung könnten Reifen sogar bis zu fünf
    Jahre als Neureifen verkauft werden, wenn sie sachgerecht gelagert werden.

    Auch der BGH befasste sich im Jahr 2004 (Az: VIII ZR
    386/02) mit einem Fall, bei dem die Reifen eines Ferraris mit einem Alter von
    5,5 Jahren beim Verkauf montiert wurden und sodann ein Reifenplatzer einen
    Unfall verursachte. Der BGH hat festgestellt, dass die Reifen überaltert und für
    die Geschwindigkeiten bis 295 km/h nicht mehr geeignet waren.

    Unabhängig davon, ob der Verkauf und die Montage von
    Reifen bis zu einem Alter von fünf Jahren technisch unbedenklich sind, dürfen
    wirtschaftliche Komponenten nicht außer Acht gelassen werden. Dort setzt das
    Urteil des AG Hamburg vom 23.07.2007 (Az. 5 C 99/06) unter Anlehnung an die
    Rechtsprechung des BGH zur Neuwageneigenschaft an. Denn ein Fahrzeug weist keine
    technischen Mängel nur dadurch auf, dass zwischen Herstellung und Verkauf des
    Kfz mehr als zwölf Monate liegen und damit die Neuwageneigenschaft verloren
    geht. Der BGH machte in seinen Entscheidungen aber deutlich, dass nach der
    Verkehrsanschauung die Lagerdauer für die Wertschätzung eines Kfz von
    wesentlicher Bedeutung ist.

    Das AG Hamburg greift genau diesen Gedanken auf, in
    dem es eine dreijährige Lagerdauer von Reifen wegen der
    nicht unerheblichen Auswirkung auf
    die weitere Lebensdauer und den Wiederverkaufswert“ als Sachmangel ansieht. Auch
    das AG Starnberg bestätigte am 16.12.2009 (Az. 6 C 1725/09), dass es auf den
    Herstellungszeitpunkt als maßgeblich wertbildenden Faktor ankommt, womit Reifen
    mit einem Alter von 2 Jahren 4 Monaten und 3 Jahren 3 Monaten nicht mehr als
    Neureifen anzusehen waren.

    Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen behilflich
    gewesen zu sein.


    Mit freundlichen Grüßen


    Alexander Döll
    Juristische Zentrale
    Verbraucherschutz Recht
    ADAC e.V.,
    Am Westpark 8, 81373 München

    Tel.:
    089/7676-3697, Fax: 089/7676-2599

    mailto:alexander.doell@adac.de
    http://www.adac.de