Fahrradträger AHK

Die Möglichkeit zur Neuregistrierung wird am 14.05.2024 wieder frei gegeben.
  • Hallo
    Ist es möglich bzw. erlaubt einen Fahrradträger (Thule, Westfalia usw.die für PKW angeboten werden) auf die AHK meines Ducato 250 zu setzen.
    Über Info.wäre ich sehr dankbar.
    Gruß Jürgen

  • nein, rechtlich erlaubt ist es nicht! Hängt mit den Abständen zur Lampe zusammen.

    Na ja, wenn man einen ensprechend breiten Träger kauft, geht das schon. Ich glaube Lampenaußenkannte darf nicht mehr als 40 cm vom Rand des Womo sein. Bei 2.35m Breite brauchst Du also einen 1.55m breiten Träger.

    Wir haben uns kurz vor dem WoMo einen PKW Kupplungsträger gekauft. Falls wir den mal am WoMo benötigen, mache ich den einfach dran. Glaube nicht, daß man da Ärger bekommt.

  • Hallo,
    natürlich ist es erlaubt. Um den Anforderungen zu genügen, kannst Du doch bei Bedarf die Beleuchtung umbauen, da sehe ich kein Problem.
    LG
    Tom

  • Hallo,
    natürlich ist es erlaubt. Um den Anforderungen zu genügen, kannst Du doch bei Bedarf die Beleuchtung umbauen, da sehe ich kein Problem.
    LG
    Tom

    Genau ! Ich bin Jahre lang mit so einem Träger gefahren ohne Probleme mit der Polizei.Ein PKW ist auch immer breiter als die Leuchten des Trägers.

    Gr. Egon

  • Hallo,
    bin auch mehrere Jahre mit einem solchen Träger gefahren. Mir wurde mal gesagt, solange die Rückleuchten am Fahrzeug nicht verdeckt sind und der nachfolgende Verkehr somit die Breite des Fahrzeugs erkennt ( nicht nur anhand der "Begrenzungsfuchteln" ) ist das OK. Bin auch häufiger nachts unterwegs gewesen und von der Polizei überholt worden, ohne herausgewunken worden zu sein.
    Aber wenn Du auf Nummer sicher gehen willst, verbreitere einfach den Leuchtenträger und gut. Kannst das auch verschiebbar machen, sodass der Träger am PKW und am WoMo benutzt werden kann.

    Gruss
    Markus

    VG

    Markus

    Wer Schmetterlinge lachen hört, weiß wie Wolken schmecken. ( Text : Carlo Karges der Gruppe "Novalis" )

  • Ich habe auch vor mir einen Träger für die AHK zuzulegen ,dann brauche ich keine Löcher zu bohren glaube kaum das das ein Problem gibt ,aber manche hier im Forum müssen ja wohl an allem das negative hervorheben.

    Ostfriesland Grüßt den Rest der Welt:wink

  • Habe seit 4 Jahren einen Uebler F22 und bin sehr zufrieden. Wichtig ist m. E., dass die AHK für mindestens 80 KG zugelassen ist und der Fahrradträger für e-Bikes geeignet ist.
    Dann sollte man noch das Eigengewicht des Trägers beachten. Für uns war wichtig, dass ich den Träger allein bewältigen kann.

    Gruß
    Bea

    LG Beatrix - on Tour mit Papagei Jakob


    Konfuzius sagt: "Wohin Du auch gehst, geh mit Deinem Herzen". Wir sagen: Verreisen ist eine Herzenssache.

    Einmal editiert, zuletzt von Bea (8. Februar 2016 um 23:28)

  • Markus, der Träger ist keine Ladung, sondern ein Ladungsträger und der muss eine Genehmigung haben! Genau wie ein Dachträger auch keine Ladung ist.

  • Hallo,
    zum Träger an sich: ich habe bewusst auf den Schnellverschluss zur Befestigung auf dem Kugelkopf verzichtet. Ich traue den Dingern nicht und schraube ihn lieber mit der Hand fest. Dann fühle ich mich sicherer, weil die 2 E-Bikes doch recht schwer sind. Auch ohne die Akkus, die sowieso im Fahrzeug transportiert werden. Das Ganze bezieht sich bei mir auf den PKW, im WoMo habe ich zum Glück eine große Garage.
    LG
    Tom

  • Vielen Dank für die Antworten die mir auch was nutzen und auf meine eindeutige Frage
    Gruß Jürgen

  • So lange Ihr, außer in Italien und Spanien, nicht das blöde Pizzablech / Paeleaplatte mit dran hängt, ist ein Fahrradträger mit Folgebeleuchtung und zusätzlichen Kennzeichen ohne Siegel völlig rechtskonform. Wenn die Originalrückleuchten durch die Räder noch durchscheinen ist die Breite des Leuchtenträger sowieso völlig unerheblich. Rein rechtlich braucht eine überstehende Ladung bei Dunkelheit nur durch E I N E rote Leuchte gekennzeichnet werden! Bei Tag muss bei einem Überhang von > 1 m eine rote Fahne hinten dran. Siehe §22 Abs. 4 STVO.
    Aber nie ein Pizzablech!!! Das ist in Deutschland in etwas kleinerer Form als Nachtparktafel für Fahrzeuge >3,5 to vorgeschrieben, dann aber vorne und hinten und immer an der Außenkante, zum Verkehr zu gewandt. siehe §17, Abs. 4 STVO.

    Allzeit gute Reise und

    Grüße vom Diesel-Georg :wink


    Zitat Hape Kerkeling: "Ich bin dann mal wech....."