die eine oder andere Frage die hier im Thread aufgetaucht ist, kann ich beantworten. Weil selber schon Umgebaut (vorschriftsmässig)
Die Frage wo man sich schlau machen soll wenn TÜV und Hersteller und Polizei und Verkäufer widersprüchliche Aussagen machen ist ja wohl ganz einfach zu beantworten.
Man nehme sich die StVZO und beginne im Falle von Beleuchtungsfragen bei Paragraph 49. Da geht es los mit den Grundsätzen. Und je nachdem wie motiviert man ist kann man dann lesen bis Paragraph 54b. Da endet das ganze Beleuchtungsthema dann mit der "Windsicheren Handlampe für Kraftomnibusse"
Die StVZO ist übrigens auch das Dokument das ggf. der Richter zur Hand nimmt wenn es soweit kommen sollte. Also ein Gerichtsfestes Dokument. Auch prima geeignet wenn man Umbauvorhaben im Vorfeld mit dem TÜV bespricht.
Irgendeiner (ich glaube Wobi555) meinte dass seine beiden TÜV Beamten von irgendeinem "Wert" gesprochen haben.... Das dürfte im Falle einer Lightbar die als zusätzliches Fernlicht dient mit ziemlicher Sicherheit die sogenannte Referenzzahl gewesen sein.
Will man z.B. an einem Mercedes G-Modell zusätzliche Fernlichtscheinwerfer anbringen, dann muss man ggf. die originalen Scheinwerfer auf andere Reflektoren umbauen um alle vier Lampen als Fernlicht zu betreiben damit man diesen Referenzwert nicht überschreitet. (so hab ich das gemacht) Man könnte auch umbauen, so dass bei Fernlicht die originalen Lampen ausgehen und nur die Zusatzscheinwerfer an.
Wer interessiert ist kann ja selber nachlesen. Die Referenzzahl ergibt sich aus den unterschiedlichen Vorgaben wieviel Lux in welcher Entfernung und Höhe vorm Fahrzeug noch ankommen dürfen.
Wenn so eine Lightbar also als Zusatz-Fernlicht genehmigt ist mit der passenden Freigabe (nicht nur das "E" im Kreis, sondern auch die richtige Zahl dahinter) dann kann man sich das anschrauben und verkabeln und darf das auch als Fernlicht nutzen.
Wenn die Lightbar keine Zulassung hat, dann kann man die sich trotzdem anschrauben. Allerdings braucht es dann einen extra Schalter dafür und man darf sie im Bereich der StVZO nicht nutzen. Soll heissen man darf die Camperkollegen mit der Scheisse erst auf dem Campingplatz nerven, aber nicht auf dem Weg da hin.
Man kann sich sich auch 28 oder 54 Lightbars an die Karre schrauben, oder auch auf die Karre oder sogar drunter. Muss eben alles dann nach Paragraph 30c inkl. seiner Anhänge geschehen.
Eigentlich alles ganz einfach.
Warum sich viele damit so schwer tun, oder auf Teufel komm raus immer versuchen müssen da Lücken zu finden um sich auf kosten anderer zu verwirklichen ist mir ein Rätsel.
Eine Lightbar auf dem Dach ist zwar machbar und zulässig, aber wenn es über 1400mm Anbauhöhe geht, dann müsste man die eigentlich so weit nach unten einstellen, dass sie zum normalen Fahren auf Strassen im Bereich der StVZO gar keinen Sinn mehr macht. Das bringt es dann vielleicht noch Offroad oder nachts auf dem Weg zum Ansitzen.
Die meisten Lampen auf dem Dach dürften wohl mangelhaft angebracht/eingestellt sein. Kann man ja schön sehen wenn auf der Autobahn mal ein Brummi sein Dachfernlicht einschaltet. Da haben dann die auf der Gegenspur ihren Spass, weil da nichtmal mehr die Leitplanke etwas hilft gegen den Blendeffekt.
Aber das ist ja immer das gleiche. Egal um was es geht. Es gibt eben immer solche beknackten Voll-Assis die sich nachträglich Xenon Scheinwerfer vom Facelift bei Ebay schiessen und direkt einbauen. Dass da eine automatische Verstellung dazu gehört und eine Scheinwerferreinigungsanlage wissen die bestimmt. Aber es ist denen eben scheissegal. Und oft geht dass dann ja auch lange gut. Aber falls es doch mal irgendwann auffliegt ist ganz sicher immer der Polizist schuld, oder der TÜV Prüfer. Und wenn es richtig ärger gibt, dann wird hinterher behauptet dass man ja keine Ahnung hatte.
Man könnte hier statt Beleuchtung auch Rad-Reifen Dimensionen, Lärmemission, Tieferlegung oder was weiss ich einsetzen....
Das Prinzip bliebe das gleiche.