Saisonkennzeichen?

  • ist doch wohl kein öffentlicher Verkehrsraum...

    Nee,natürlich nicht,aber auch da gelten die Bedingungen für die Ruheversicherung von meiner RMV Versicherung.Mag aber sein das es Versicherungen gibt die keine Bedingungen stellen aber das weiß ich nicht.

    Gruß Herbert

    :saint:

  • Ein abgemeldetes Fahrzeug darf nicht im öffentlichen Raum geparkt bzw. abgestellt werden! Wenn doch, wird das örtliche Ordnungamt entsprechende Schritte einleiten. Diese Prozedur ìst zeitaufwendig.

    Hallo,

    richtig, aber ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen darf in der Ruhephase ebenfalls so nicht abgestellt werden. Das meinte ich damit, dass wo ein Fahrzeug abgestellt werden darf von der STVO geregelt wird und nicht von einer Versicherung. Die Versicherungen können da in den Verträgen evtl. noch was drauf packen, aber wie gesagt, mit Ruheversicherung habe ich mich noch nicht beschäftigt. Muss man dafür was zahlen wenn ein Fahrzeug abgemeldet ist und z.B. in der Garage steht?

    Gruß

    Frank

  • Hallo,

    richtig, aber ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen darf in der Ruhephase ebenfalls so nicht abgestellt werden. Das meinte ich damit, dass wo ein Fahrzeug abgestellt werden darf von der STVO geregelt wird und nicht von einer Versicherung. Die Versicherungen können da in den Verträgen evtl. noch was drauf packen, aber wie gesagt, mit Ruheversicherung habe ich mich noch nicht beschäftigt. Muss man dafür was zahlen wenn ein Fahrzeug abgemeldet ist und z.B. in der Garage steht?

    Gruß

    Frank

    Nein,zahlen muß man nicht für die Ruheversicherung aber sie erlischt automatisch nach 18 Monaten wenn das Fahrzeug solange nicht wieder in Betrieb geht.

    Gruß Herbert

    :saint:

  • Sind immer noch ganzjährig angemeldet ,ein Saison Kennzeichen ist bei uns nicht möglich.Die RMV Versicherung hat damit die Ruheversicherung greift uns Bedingungen gestellt.Der Abstellplatz darf nicht frei zugängig sein,und muß eingezäunt sein.Oder in einer abgeschlossenen Halle .Da wir beim Bauern unterstehen ist mir der Aufwand zu viel.Also bleibt er angemeldet.

    Gruß Herbert

    Nee,natürlich nicht,aber auch da gelten die Bedingungen für die Ruheversicherung von meiner RMV Versicherung.Mag aber sein das es Versicherungen gibt die keine Bedingungen stellen aber das weiß ich nicht.

    Gruß Herbert

    Kapier ich nicht. Das Ding steht auf einem privaten Wohngrundstück und das reicht deiner Versicherung nicht? Auch über einen Zaun kann man steigen so wie man einfach auf ein Grundstück laufen kann, ist beides nicht erlaubt. Haben die dir Zaunhöhe und Schlossart auch vorgeschrieben?

    Also da stimmt entweder was nicht oder ich würde wirklich die Versicherung wechseln.

    Da dürfte ja sonst niemand um den Schutz nicht zu verlieren seine Saisonfahrzeuge ohne abschließbare Halle auf Privatgrund abstellen...

  • Kapier ich nicht. Das Ding steht auf einem privaten Wohngrundstück und das reicht deiner Versicherung nicht? Auch über einen Zaun kann man steigen so wie man einfach auf ein Grundstück laufen kann, ist beides nicht erlaubt. Haben die dir Zaunhöhe und Schlossart auch vorgeschrieben?

    Also da stimmt entweder was nicht oder ich würde wirklich die Versicherung wechseln.

    Da dürfte ja sonst niemand um den Schutz nicht zu verlieren seine Saisonfahrzeuge ohne abschließbare Halle auf Privatgrund abstellen...

    Wenn dein Privatgrundstück so gestellt ist ,das bei einem Diebstahl der böse Dieb einfach vom Grundstück fahren kann ohne eine Pforte zu öffnen siehst schlecht aus für dich.Und jetzt kommst,wenn deine Versicherung eine Umfriedung als Bedingung stellt.Ob es nun richtig ist sei dahingestellt ,aber es ist wie es ist.

    :saint:

  • Aus den Bedingungen der KRAVAG:

    Währen der Dauer der Ruheversicherung sind sie verpflichtet, ihr Fahrzeug in einem Einstellraum oder auf einem umfriedeten Abstellplatz nicht nur vorübergehend abzustellen und ihr Fahrzeug außerhalb dieser Räumlichkeiten nicht zu gebrauchen. Verletzten sie ihre Pflicht, sind wir in dem in den AKB genannten Umfang leistungsfrei.

    https://www.versicherungsmagazin.de/rubriken/recht…tz-1910880.html

    Gruß Nikolaus

    Frei ist nicht, wer viel hat, sondern wer wenig braucht. :)

  • Aus den Bedingungen der KRAVAG:

    Währen der Dauer der Ruheversicherung sind sie verpflichtet, ihr Fahrzeug in einem Einstellraum oder auf einem umfriedeten Abstellplatz nicht nur vorübergehend abzustellen und ihr Fahrzeug außerhalb dieser Räumlichkeiten nicht zu gebrauchen. Verletzten sie ihre Pflicht, sind wir in dem in den AKB genannten Umfang leistungsfrei.

    https://www.versicherungsmagazin.de/rubriken/recht…tz-1910880.html

    Gruß Nikolaus

    Ich hätte es nicht besser formulieren können :thumbup:

    :saint:

  • Wenn dein Privatgrundstück so gestellt ist ,das bei einem Diebstahl der böse Dieb einfach vom Grundstück fahren kann ohne eine Pforte zu öffnen siehst schlecht aus für dich.Und jetzt kommst,wenn deine Versicherung eine Umfriedung als Bedingung stellt.Ob es nun richtig ist sei dahingestellt ,aber es ist wie es ist.

    Ist mir klar. Dann steht bei deinem Bauer/Stellplatz alles auf? So Abfahrbereit? Das versteh ich nicht. Wenn ich das Ding auf freiem Feld abstelle und das geklaut wird o.k., aber so?

  • Ist mir klar. Dann steht bei deinem Bauer/Stellplatz alles auf? So Abfahrbereit? Das versteh ich nicht. Wenn ich das Ding auf freiem Feld abstelle und das geklaut wird o.k., aber so?

    Mach es dir nicht so schwer ,Zaun drum versichert,kein Zaun drum nicht versichert.Ist bei mir so ,von drei Seiten zu aber vorne nicht .Wenn ich jetzt ein Zaun mit Pforte davor setze wäre ich versichert.Ob es nun sinnvoll ist ,darüber denke ich erst garnicht nach.

    Gruß Herbert

    :saint: