Hallo,
hier die neueste Bestimmung bezüglich Gasprüfung und Hauptuntersuchung.
"Entsprechend den Vorgaben zur Genehmigung/ Zulassung von Heizanlagen, Richtlinie 2001/56/EG
bzw. UN-R122 (Heizanlagen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger), ist hinsichtlich der Be-
triebssicherheit für Heizungsanlagen in Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern die Überprüfung der
Übereinstimmung mit der Norm EN 1949:2011 (entspricht dem DVGW Arbeitsblatt G 607) erforder-
lich. Grundlage für die Untersuchung bei der Hauptuntersuchung ist die Anlage 2 zu Nr. 4 der HU-RL,
Punkt: 6.1.3 Kraftstoff-/ Gasanlage (Antrieb und Heizung).
Der Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung (AKE) und damit
alle Überwachungsinstitutionen haben deshalb festgelegt, dass in Anlehnung an dieser Richtlinie die
Prüfung der Heizung durchführen ist, um der aus der Norm geforderten Betriebssicherheit nachzu-
kommen.
Für die richtlinienkonforme Durchführung der HU besteht daher die Möglichkeit, dem Vorführen-
den/Halter die Prüfung nach DVGW Arbeitsblatt G 607 als separate Leistung wie bisher anzubieten
und ihm im Vorfeld diesen Sachverhalt (Betriebssicherheit, Halterpflichten, Versicherungsschutz und
Nutzung auf Campingplätzen) zu erläutern und damit den Nutzen dieser Vorgehensweise darzulegen,
oder
die Überprüfung der Heizanlage im Rahmen gemäß den technischen Regeln des DVGW – G607
(Dichtheit, Zustand, Funktion, etc.), vollumfänglich kostenfrei durchzuführen. Zusätzliche Gebühren
hierfür wurden in der GebOSt nicht bedacht und dürfen nicht ausgewiesen werden. Diese Handha-
bung sollte daher nur auf ausdrücklichen Kundenwunsch hin erfolgen.
In jedem Fall kann ohne Prüfung der Heizung/Gasanlage keine Feststellung zur
Verkehrssicherheit
und Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeuges getroffen werden. Sollte der Vorführende/Halter diese Prü-
fung ablehnen, so kann eine HU nicht durchgeführt werden, da in diesem Fall ein sicherheitskritisches
Bauteil bezüglich seines Zustandes nicht bewertet wird.
Des Weiteren bestünde auch die Möglichkeit bei Wohnanhängern und Wohnmobilen die Gasheizung
stillzulegen und dies entsprechend zu dokumentieren.
Nur dadurch entfällt die Prüfpflicht der Heizung
im Rahmen der HU. Nur bei Wohnanhängern kann alternativ auch die gesamte Gasanlage stillgelegt
werden.
Bei Wohnmobilen ist die Austragung der gesamten Gasanlage in Kombination mit der Kocheinrich-
tung nicht möglich, da damit die Grundlage zur Zulassung und dem Betrieb als Wohnmobil entfällt
(Nachfolgend Änderung der FZ-Art)"
Und dies gilt bundesweit und für alle Prüforganisationen.