Gasprüfung

  • Hallo,

    hier die neueste Bestimmung bezüglich Gasprüfung und Hauptuntersuchung.

    "Entsprechend den Vorgaben zur Genehmigung/ Zulassung von Heizanlagen, Richtlinie 2001/56/EG

    bzw. UN-R122 (Heizanlagen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger), ist hinsichtlich der Be-

    triebssicherheit für Heizungsanlagen in Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern die Überprüfung der

    Übereinstimmung mit der Norm EN 1949:2011 (entspricht dem DVGW Arbeitsblatt G 607) erforder-

    lich. Grundlage für die Untersuchung bei der Hauptuntersuchung ist die Anlage 2 zu Nr. 4 der HU-RL,

    Punkt: 6.1.3 Kraftstoff-/ Gasanlage (Antrieb und Heizung).

    Der Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung (AKE) und damit

    alle Überwachungsinstitutionen haben deshalb festgelegt, dass in Anlehnung an dieser Richtlinie die

    Prüfung der Heizung durchführen ist, um der aus der Norm geforderten Betriebssicherheit nachzu-

    kommen.

    Für die richtlinienkonforme Durchführung der HU besteht daher die Möglichkeit, dem Vorführen-

    den/Halter die Prüfung nach DVGW Arbeitsblatt G 607 als separate Leistung wie bisher anzubieten

    und ihm im Vorfeld diesen Sachverhalt (Betriebssicherheit, Halterpflichten, Versicherungsschutz und

    Nutzung auf Campingplätzen) zu erläutern und damit den Nutzen dieser Vorgehensweise darzulegen,

    oder

    die Überprüfung der Heizanlage im Rahmen gemäß den technischen Regeln des DVGW – G607

    (Dichtheit, Zustand, Funktion, etc.), vollumfänglich kostenfrei durchzuführen. Zusätzliche Gebühren

    hierfür wurden in der GebOSt nicht bedacht und dürfen nicht ausgewiesen werden. Diese Handha-

    bung sollte daher nur auf ausdrücklichen Kundenwunsch hin erfolgen.

    In jedem Fall kann ohne Prüfung der Heizung/Gasanlage keine Feststellung zur

    Verkehrssicherheit

    und Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeuges getroffen werden. Sollte der Vorführende/Halter diese Prü-

    fung ablehnen, so kann eine HU nicht durchgeführt werden, da in diesem Fall ein sicherheitskritisches

    Bauteil bezüglich seines Zustandes nicht bewertet wird.

    Des Weiteren bestünde auch die Möglichkeit bei Wohnanhängern und Wohnmobilen die Gasheizung

    stillzulegen und dies entsprechend zu dokumentieren.

    Nur dadurch entfällt die Prüfpflicht der Heizung

    im Rahmen der HU. Nur bei Wohnanhängern kann alternativ auch die gesamte Gasanlage stillgelegt

    werden.

    Bei Wohnmobilen ist die Austragung der gesamten Gasanlage in Kombination mit der Kocheinrich-

    tung nicht möglich, da damit die Grundlage zur Zulassung und dem Betrieb als Wohnmobil entfällt

    (Nachfolgend Änderung der FZ-Art)"

    Und dies gilt bundesweit und für alle Prüforganisationen.

  • Ist eine offizielle Info vom TÜV, ergibt sich auch aus den ersten Zeilen, und gilt ab sofort.

    Gruß

    Oliver

  • Hallo, gilt nicht ab sofort olle Kamelle.

    Hier nachzulesen:

    https://www.promobil.de/tipps/gaspruef…3-nicht-noetig/

    Wird auch nur vom Tüv Süd durchgezogen.

    Tüv aktuell bei Dekra hinter mir bin nicht mal danach gefragt worden.

    Unbestreitbar Sicherheit geht vor kann jeder halten wie er's will oder vertreten kann.

    Ich mach meine Prüfung selbst und das mehrfach in der Saison.

    Traue in dieser Beziehung eigentlich ungesehen keinem Prüfer.

    Grüße Kurt

  • Hallo,

    ich habe mal recherchiert, gemäß "Verkehrsblatt 2019, Heft 24, Nr. 176, S. 871" vom BMVI ist die fehlende Gasprüfung als Mangel der HU bis 2023 ausgesetzt! Es ist scheinbar lediglich der TÜV Süd, als einzige Prüforganisation, die sich darüber hinweg setzt. Deshalb vermute ich mal, das deine Info auch vom TÜV Süd stammt? - Also so erst mal nichts neues! - :(

    Oder gibt es weitergehende Informationen, wie Gerichtsurteile oder so?

    Gruß

    Nils

  • Hallo,

    ich habe mal recherchiert, gemäß "Verkehrsblatt 2019, Heft 24, Nr. 176, S. 871" vom BMVI ist die fehlende Gasprüfung als Mangel der HU bis 2023 ausgesetzt! Es ist scheinbar lediglich der TÜV Süd, als einzige Prüforganisation, die sich darüber hinweg setzt. Deshalb vermute ich mal, das deine Info auch vom TÜV Süd stammt? - Also so erst mal nichts neues! - :(

    Oder gibt es weitergehende Informationen, wie Gerichtsurteile oder so?

    Gruß

    Nils

    Genau

  • Leute,

    EG Richtlinien und die StVZO sind nicht Bestimmungen des TÜV SÜD, sondern gelten Bundesweit und für alle Prüforganisationen verbindlich.

    Und wer sich als Prüfer nicht daran hält prüft schlicht und einfach unvorschriftsmäßig.

    Gruß

    Oliver

  • EG Richtlinien und die StVZO sind nicht Bestimmungen des TÜV SÜD, sondern gelten Bundesweit und für alle Prüforganisationen verbindlich.

    Die in D verantwortliche Behörde ist aber nun mal das BMVI und die hat den entsprechenden Teil der StVZO wegen Fehlern vorübergehend außer Kraft gesetzt. Aber im Allgemeinen wurde das ja nun schon ausgiebig diskutiert, dass müssen wir hier jetzt nicht wiederholen.

    Als ich das gelesen habe, hatte ich vermutet, dass es eine neue Entscheidung gibt, also neue Informationen. Das scheint aber ganz offensichtlich nicht der Fall zu sein.

    Das ganz ist ein Widerspruch in sich und ich vermute, dass früher oder später jemand ein Gericht bemühen wird, dass wäre dann mal eine interessante Information!

    Bis dahin erst mal viele Grüße

    Nils

    PS: Ob notwendig oder nicht, ich habe vor 2 Wochen HU incl. Gasprüfung nach G607 machen lassen (aber das war meine pers. Entscheidung;)

  • Bei Wohnmobilen ist die Austragung der gesamten Gasanlage in Kombination mit der Kocheinrich-

    tung nicht möglich, da damit die Grundlage zur Zulassung und dem Betrieb als Wohnmobil entfällt

    (Nachfolgend Änderung der FZ-Art)"

    Und wenn mit Strom oder Diesel gekocht wird ?

    Was nicht passt , wird passend gemacht 8)

  • Man sollte die Diskussion hier beenden, wie Nils geschrieben hat ist das Thema schon ausführlich besprochen worden.

    Und bitte keine alten Bestimmungen als neu verkaufen wollen, das verwirrt andere Teilnehmer.

    Hier gibt's übrigens einen Moderator der wegen Verwirrungen Post's löscht. Vielleicht sollte der hier mal einschreiten.

    Grüße

  • Bei Wohnmobilen ist die Austragung der gesamten Gasanlage in Kombination mit der Kocheinrich-

    tung nicht möglich, da damit die Grundlage zur Zulassung und dem Betrieb als Wohnmobil entfällt

    (Nachfolgend Änderung der FZ-Art)"


    Und wenn mit Strom oder Diesel gekocht wird ?

    Glaube das war Bürstner, die vor ein paar Jahren ein gasfreies Wohnmobil auf den Markt gebracht hatten. Kompressorkühlschrank, Dieselheizung und Dieselkocher mit Ceranfeld, damit man im Mobil keinen Dieselgeruch hat.

    Nach der o.g. Verordnung wäre das nie als Wohnmobil zugelassen worden oder verliert bei der nächsten HU den Status.

    VG

    Paul

    Pünktlickeit ist die Fähigkeit abzuschätzen, um wieviel sich die Anderen verspäten

  • Hallo Paul,

    gemeint ist hier, dass du im Wohnwagen, die gesamte Gasanlage einfach per Definition vor Ort stilllegen kannst. Das kannst du beim Womo nicht weile ein Kochstelle per Fahrzeugdefinition vorgeschrieben ist. Da 99,9% aller Womos eine Gaskochstelle haben, würden sie dann den Status als "Sonder KFZ Wohnmobil" verlieren. Bei den 0,1% die eine alternative unabhängige Kochstelle haben, gilt das nicht ;)

    Gruß

    Nils

  • Da 99,9% aller Womos eine Gaskochstelle haben, würden sie dann den Status als "Sonder KFZ Wohnmobil" verlieren. Bei den 0,1% die eine alternative unabhängige Kochstelle haben, gilt das nicht

    den Text kann man so lesen, dass sobald die Gaskochstelle ausgetragen wird, es kein WoMo im Sinne der StVZO mehr ist, egal was man für eine alternative Kochstelle hat. Oder auch : danach wäre eine Gaskochstelle zwingend notwendig.

    Das dem nicht so ist, ist mir auch klar. Ob denen, die diese Vorschriften verabschieden das auch klar ist möchte ich bezweifeln :prost

    VG

    Paul

    Pünktlickeit ist die Fähigkeit abzuschätzen, um wieviel sich die Anderen verspäten