Zulässigkeit von Sitzplätzen, muss ein Sichheitsgurt nachgerüstet werden?

Die Möglichkeit zur Neuregistrierung wird am 2.04.2024 wieder frei gegeben.
Frohe Ostern uns ALLEN
  • Hallo liebe Gemeinde,

    Kann mir jemand sagen, was die Gesetzeslage/StVO zu folgender Frage vorgibt?:
    Im Fahrzeugschein meines Hymercamp, BJ 1991, sind 4 Sitzplätze eingetragen. Fahrer- und Beifahrersitz haben Sichheitsgurt, hinten sind keine.
    Ist es zulässig trotzdem mit 4 Personen zu fahren? Es geht mir nicht um den Sicherheitsaspekt, sondern um die gesetzliche Regelung.

    Beste Grüße von Regine

    Hakuna Matata :ja

  • Moin,

    wir haben insgesamt 6 Sitzplätze mit Fahrer und Beifahrer eingetragen 2 davon sind gegen die Fahrtrichtung und 2 zusätzliche hätten wir noch in Fahrtrichtung die wurden aber diletantisch nachträglich mit Sitzgurten von einem der Vorbesitzer versehen die aber bei Unfall nichts bringen. Soweit ich gelesen habe gibt es bei alten Fahrzeugen Bestandschutz bzgl. gegen Fahrtrichtung sitzen und das man Sie höchstens mit Beckengurt absichern könnte aber nicht muss. Da aber jedes Womo anders aufgebaut ist ( Dinette, Längsbank oder Rundsitzbank solltest Du evtl. zusätzlich nen Tüv'ler bzw. die Rennleitung fragen was bei Deinem Aufbau geht.
    Ich such aber nochmal nach dem Rechtlichem Text den ich mal gefunden hatte und hefte den dann drunter an wenn niemand anders vorher schneller ist.

  • 1.)
    TÜV Nord :

    Bei ab dem 01.01.1992 in den Verkehr gekommmenen Wohnmobilen sind an allen in Fahrtrichtung angeordneten Sitzplätzen bauartgenehmigte Sicherheitsgurte mit geprüften Verankerungspunkten erforderlich und zwar

    * vorn außen Dreipunktgurte,
    * an den übrigen Sitzen genügen Beckengurte.

    Seit dem 01.10.1999 müssen neu zugelassene Wohnmobile ausgerüstet sein mit:

    * 3-Punkt-Automatikguten auf vorderen äußeren Sitzen in Fahrtrichtung
    * 3-Punkt-Automatikguten auch auf hinteren äußeren Sitzen in Fahrtrichtung, falls das zulässige Gesamtgewicht des Wohnmobils nicht über 2,5 t liegt
    * mindestens bauartgenehmigten Beckengurten an geprüften Verankerungspunkten auf allen anderen Sitzen in und gegen die Fahrtrichtung.

    Wir empfehlen aus sicherheitstechnischen Gründen auf Sitzplätze quer zur Fahrtrichtung, die während der Fahrt benutzt werden sollen, zu verzichten.
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    2.)
    Auszug aus der STVZO vom

    Aktueller Rechtsstand: 30. Juni 2016
    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der letzten Änderung durch Artikel 1 der "Einundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften" vom 17. Juni 2016, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016 (BGBl. Teil I Nr. 29, Seite 1463), in Kraft am Tag nach der Verkündung.

    §35a
    (5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, die hinsichtlich des Insassenraumes und des Fahrgestells den Baumerkmalen der in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge gleichzusetzen sind, entsprechend. Bei Wohnmobilen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 t genügt für die hinteren Sitze die Ausrüstung mit Verankerung zur Anbringung von Beckengurten und mit Beckengurten.
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    3.)
    Auszug aus einer Veröffentlichung des TÜV Nord zu Sitzplätzen und Gurten im Wohnmobil:

    Die Zahl der Sitzplätze, die während der Fahrt besetzt werden dürfen, richtet sich nach

    der möglichen Zuladung
    dem zulässigen Gesamtgewicht und
    dem Erstzulassungsdatum des Wohnmobils sowie
    der sicherheitstechnischen Ausrüstung der einzelnen Sitze.
    Für vor 1992 erstmals zugelassene Fahrzeuge gilt:

    Sie brauchen an allen Sitzplätze geeignete Haltemöglichkeiten, beispielsweise

    bauartgenehmigte Sicherheitsgurte an Verankerungspunkten mit ausreichender Festigkeit für Sitze, vor denen sich keine gepolsterten Abstützmöglichkeiten befinden
    geeignete Abstützungen für quer zur Fahrtrichtung angeordnete Plätze
    Kopfstützen für Sitzplätze, die entgegen der Fahrtrichtung angebracht sind.
    Fahrzeuge, die nach dem 1. Januar 1992 erstmals angemeldet wurden, benötigen

    bauartgenehmigte Sicherheitsgurte und geprüfte Verankerungspunkte für alle in Fahrtrichtung angeordneten Sitzplätze. Für die Plätze vorn außen brauchen Sie Dreipunktgurte, für die übrigen Sitze langen Beckengurte,
    bei allen weiteren Sitzplatzanordnungen gelten weiterhin die vorgenannten Anforderungen.
    Kennzeichnen Sie die Sitze, die während der Fahrt nicht benutzt werden dürfen.
    Bei Wohnmobilen, die nach dem 1. Januar 1992 erstmals gestartet wurden, benötigen Sie an allen Sitzplätzen in Fahrtrichtung bauartgenehmigte Sicherheitsgurte mit geprüften Verankerungspunkten und zwar

    vorn außen Dreipunktgurte
    an den übrigen Sitzen genügen Beckengurte.
    Seit dem 1. Oktober 1999 benötigen neu zugelassene Wohnmobile:

    3-Punkt-Automatikgurte auf vorderen äußeren Sitzen in Fahrtrichtung
    3-Punkt-Automatikgurte auch auf hinteren äußeren Sitzen in Fahrtrichtung, falls das zulässige Gesamtgewicht des Wohnmobils nicht über 2,5 t liegt
    bauartgenehmigte Beckengurte an geprüften Verankerungspunkten auf allen anderen Sitzen in und gegen die Fahrtrichtung.
    Mit Erstzulassung ab 01.01.2004 werden erforderlich

    Automatik-Dreipunktgurte für alle Sitze; (gilt nur für Sitze, die für den üblichen Gebrauch während der Fahrt bestimmt sind)
    Mit Tag der ersten Zulassung ab dem 20.10.2007 sind Sitzplätze quer zur Fahrtrichtung nicht mehr zulässig.

    Verzichten Sie auf Sitzplätze quer zur Fahrtrichtung, da diese zu unsicher sind.

    Natürlich dürfen bessere Sicherungen eingebaut werden. ZB 3 Punktgurte statt Beckengurte.
    Alte Wohnmobile haben Bestandschutz. Es zählt immer der Tag der Erstzulassung.

  • Hallo ZeroGhost,


    vielen Dank für die ausführlichen Informationen! Das hilft wirklich sehr bei den für mich anstehenden Entscheidungen.

    Aber ein bisschen Pech habe ich gehabt... mein Womo ist zwar Baujahr 1991, aber Zugelassen wurde es am 16.01.1992... Mist, 16 tage zu spät ;( .

    Hakuna Matata :ja

  • Dreipunkt nachrüsten geht schon. Ich hab auch einen 91er und hinten nichts drin. Leider. Sollte Nachwuchs anstehen heißt es hier spätestens verkaufen oder nachrüsten.

    In der Theorie kannst du einen kompletten Sitzblock mit Dreipunktsystem kaufen und in Absprache mit dem TÜV einbauen und mit dem Rahmen verschweißen (lassen). Wenn das ganze so eingebaut wird, wie der TÜV Prüfer es sich vorstellt, wirst du es wohl auch eingetragen bekommen. Ich meine da gibt es einen längeren Fred dazu hier im Forum. Werfe mal die Suche an. Ich meine auch dass es hier Leute gibt die bei 290er eine Eintragung erreicht haben.

    Leider ist der Rattenschwanz da noch nicht zu Ende, denn du musst danach wieder eine Verkleidung um den Block herum bauen und u.U. einen passenden Wassertank dazu kaufen. Zumindest bei mir sitzt der in der Sitzbank in Fahrtrichtung und ich hätte keine Chance dass der danach noch passt.

    Zweipunktgurte nachrüsten ginge zwar auch, aber soweit ich mich erinnere gibt es da die Einschränkung dass Kindersitze speziell für Zweipunkt gebaut sein müssen um damit fixiert zu werden. Und sowas gibt es nicht mehr zu kaufen. Des weiteren darf der Steppke auch nicht auf so einem Styroporklotz sitzen, wenn er keinen Dreipunktgurt hat, die sind nicht zulässig mit einem Zweipunktgurt.


    Das ganze Geschreibsel ist aus meinem Gedächtnis rekonstruiert, habe mich schon länger nicht mehr mit dem Thema befasst. Bitte korrigiert mich, falls ich irgendetwas falsch wiedergebe.

    Grüße, Sebbi
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